Aktuelles

Wolfgang Bröker

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Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen 2023

Für das Jahr 2023 endet die Abgabefrist für die Steuererklärungen am 2. September 2024.

Für durch Angehörige der steuerberatenden Berufe beratende Mandanten endet die Frist erst am

2. Juni 2025.

 

Die allgemeine Frist für die Steuererklärungen 2022 endete bereits am 2. Oktober 2023.

Für beratene Mandanten endet die Frist am 31.07.2024.

Antragsveranlagungen (früher: Lohnsteuerjahresausgleich)

 

Oftmals wird von den Steuerbürgern viel Geld verschenkt, weil sie glauben, dass sich die Abgabe

einer Steuererklärung für sie nicht lohnt, wenn keine nennenswerten Werbungskosten angefallen sind. Dabei können sich z. B. allein durch eine unterjährige Gehaltsveränderung oder auch Heirat bereits spürbare Erstattungsansprüche ergeben. Dafür muss man nicht unbedingt steuerliche Beratung in Anspruch nehmen, weil im Prinzip nur die elektronische Lohnsteuerbescheinigung  in die Erklärung übertragen werden muss. Das bekommt, wer ein wenig EDV-affin ist, mit dem kostenlosen Programm "Elster" locker selbst hin. Wer das ergebnis ausgerechnet haben möchte, braucht allerdings ein Steuerprogramm dafür. Die gibt es mittlerweile auch schon für wenig Geld zu kaufen.

 

Für Antragsveranlagungen gilt eine Frist von 4 Jahren. Zurückliegende Jahre können im Jahr 2024 rückwirkend bis zum Jahr 2020 eingereicht werden.

 

"Rentensteuer"

                      

Der Kreis der betroffenen Personen nimmt ständig zu.  Renten  sind 2023 mit einem Anteil von 83% steuerpflichtig. Der prozentuale Anteil steigt jährlich weiter an bis die Rente ab 2040 vollständig zu versteuern ist. Sobald die Rentenbezüge den Grundfreibetrag 2023 von EUR 10.908 (bei Ehegatten verdoppelt sich der jeweils gültige Grundfreibetrag) übersteigen, ist Aufmerksamkeit geboten.  Es können zwar noch Sonderausgaben und ggf. ein Alters- oder Versorgungsfreibetrag berücksichtigt werden. Es gilt aber aufzupassen, dass man nicht schleichend in die Steuerpflicht gerät. 

Denn auch im Steuerrecht gilt der Rechtsgrundsatz: 'Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.'